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des
H e i m a t v e
r e i n s W e i d e n h a u s e n § 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der
Name des Vereins ist „ Heimatverein Weidenhausen „. Der Verein soll in
2. Der Sitz des Vereins ist Gladenbach-Weidenhausen im Landkreis
§ 2 Aufgaben des Vereins
1.
Der Heimatverein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige
Zwecke
1.1.
der Zusammenschluss und die Unterstützung aller in der
1.2. die Erforschung der Weidenhäuser Heimatgeschichte 1.3. die Erforschung der Heimat- und Volkskunde 1.4. die Pflege der Geschichts- und Naturdenkmäler Weidenhausens 1.5. die Pflege der Weidenhäuser Mundart und des Liedgutes
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver-
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft
§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: § 4
Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins sind:
a)
ordentliche Mitglieder 2. Ordentliche Mitglieder können werden:
a)
natürliche Personen. b) Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
3.
Die Anmeldung ist an den Vorstand zu richten, 4. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch
Tod,
Dieser ist jeweils
zum Ende des Kalenderjahres möglich und dem Vorstand 5. Ehrenmitglieder
Personen, die den
Verein besonders gefördert haben, können durch die Mitglieder-
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Der Verein berät und unterstützt seine
Mitglieder im Rahmen der in § 6 Beiträge und Geschäftsjahr
1.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt.
Sparkasse Marburg-Biedenkopf auf das Konto
17900812 bis Ende Mai des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 7 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus
a) dem
Vorsitzenden
1.1.
Es können mehrere Vorstandsfunktionen zusammengelegt werden, und
2.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a)
Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der
3.
Vorstand gem. 26 BGB sind der Vorsitzende, 2
Geschäftsführer und
§ 8 Mitgliederversammlung
1.
In jedem Jahr beruft der Vorstand zu einer ordentlichen
Mitgliederversammlung
2.
Die Mitgliederversammlung nimmt Jahresbericht, Rechenschaftsbericht
des
3.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Drittel
4.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
das
5.
Die Protokolle über die Beschlüsse sind in der nächsten
Mitgliederversammlung § 9 Ausschüsse
Der Verein oder die
Mitgliederversammlung können für bestimmte
§ 10 Auflösung der Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer außerordentlichen
2.
Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
§ 11 Schlussbestimmungen
Die
vorliegende Satzung wurde der Mitgliederversammlung am 21.November
Gladenbach-Weidenhausen, den 21.November 1986
Gez. Unterschriften
Satzungsänderung
§ 7 wird um 1.1. gem.
Beschluss der Mitgliederversammlung am 19.April 1996
Gladenbach-Weidenhausen, den 19.April 1996
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Falls Sie Interesse gefunden haben
und unseren Verein durch Ihren Beitritt Heinz Jakob | |
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