S a t z u n g

des

H e i m a t v e r e i n s  W e i d e n h a u s e n
 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

            1.   Der Name des Vereins ist „ Heimatverein Weidenhausen „. Der Verein soll in
                  das Vereinsregister beim Amtsgericht Biedenkopf eingetragen werden. Nach
                  Eintragung trägt der die Bezeichnung „ e.V.“.

           

2.     Der Sitz des Vereins ist Gladenbach-Weidenhausen im Landkreis
Marburg-Biedenkopf.

§ 2

Aufgaben des Vereins

        

1.      Der Heimatverein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatbewusstseins
der Weidenhäuser Bürger, insbesondere

1.1.           der Zusammenschluss und die Unterstützung aller in der
Heimatforschung tätigen Kräfte

1.2.           die Erforschung der Weidenhäuser Heimatgeschichte

1.3.           die Erforschung der Heimat- und Volkskunde

1.4.           die Pflege der Geschichts- und Naturdenkmäler Weidenhausens

1.5.           die Pflege der Weidenhäuser Mundart und des Liedgutes

 

2.         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.         Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver-
wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

            4.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
                        fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
                        werden.

      

  § 3

Organe des Vereins

 

                   Organe des Vereins sind:

                              a)   der Vorstand
                              b)   die Mitgliederversammlung

§ 4

 

                                                           Mitgliedschaft

1.      Mitglieder des Vereins sind:

      a)     ordentliche Mitglieder
b)     Ehrenmitglieder

2.      Ordentliche Mitglieder können werden:

a)     natürliche Personen.
Mitglied kann jeder Bürger werden. Auch Jugendlichen
ab 14 Jahren steht der Beitritt offen.

b)     Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

3.      Die Anmeldung ist an den Vorstand zu richten,
der über die Aufnahme entscheidet.

4.      Die Mitgliedschaft endet:

      a)     durch Tod,
b)     durch förmliche Ausschließung auf Beschluss der     Mitgliederversammlung,
c)      durch Austritt.

 Dieser ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich und dem Vorstand
 bis Ende September schriftlich mitzuteilen.

5.   Ehrenmitglieder

      Personen, die den Verein besonders gefördert haben, können durch die Mitglieder-
                  Versammlung zu Ehrenmitgliedern des Heimatvereins ernannt werden.

     

                                                                       § 5

                                               Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.      Die Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Verein berät und unterstützt seine Mitglieder im Rahmen der in
§ 2     festgelegten Aufgaben.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Heimatverein in seinen Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen.

          § 6

Beiträge und Geschäftsjahr

           1.       Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
           Er ist im Bankabbuchungsverfahren oder bar auf das Konto des Heimatvereins
           bei der

                                       Sparkasse Marburg-Biedenkopf auf das Konto  17900812
           oder                    Volksbank Biedenkopf-Gladen. Auf das Konto 80446802

           bis Ende Mai des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten.

 

                                      § 7

                                        Vorstand

           1.        Der Vorstand besteht aus

      a)     dem Vorsitzenden
b)     2 Geschäftsführern
c)      dem Kassenverwalter
d)     dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
e)     den Beisitzern

           1.1.      Es können mehrere Vorstandsfunktionen zusammengelegt werden, und
            jeweils auf ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied übertragen werden.

           2.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3
          Jahren  gewählt. Er führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Wahlzeit bis zur
          Wahl eines neuen Vorstandes weiter. Wiederwahl und Ergänzungswahl
          sind zulässig. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, führt die
          Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet des Vereinsvermögen.

                 Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

      a)     Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der
      Mitgliederversammlung
b)     Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung,
c)      Aufnahme von Mitgliedern,
d)     und die Koordinierung der Ausschussarbeiten.

           3.      Vorstand gem. 26 BGB sind der Vorsitzende, 2 Geschäftsführer und
          der Kassenverwalter
sowie der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit
          Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch 2 Vorstandsmitglieder
          vertreten, darunter jeweils der Vorsitzende.

                                                                                                                                

                                                                      § 8

                                               Mitgliederversammlung

          1.                  In jedem Jahr beruft der Vorstand zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung
          
ein. Die Einberufung hat mindestens 10 Tage vorher ortsüblich zu erfolgen.

           2.                 Die Mitgliederversammlung nimmt Jahresbericht, Rechenschaftsbericht des
           Kassenverwalters
und Rechnungsprüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen.
           Sie entlastet den Vorstand, wählt den Vorstand und die Rechnungsprüfer. Sie
           beschließt über die Anträge des Vorstandes und Anträge von Vereins-
           mitgliedern. Diese sind mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung
           beim Vorstand einzureichen. Dringlichkeitsanträge können mit Zustimmung
           von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt
           werden.

           3.                 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel
           sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
           Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitglieder-
           versammlung mit der gleich Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne
           Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist auf
           der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im
           allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
           Stimmenthaltung bleiben daher außer Betracht hat. Zur Änderung der Satzung
           ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, zur
           Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

           4.                 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das
            Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10 Mitglieder
            schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe Einberufung verlangen.

           5.                 Die Protokolle über die Beschlüsse sind in der nächsten Mitgliederversammlung
           zu verlesen. Erfolgt kein Widerspruch, so gelten die Beschlüsse in der Fassung
           der Niederschrift als genehmigt.
 

                                                                      § 9

Ausschüsse

           Der Verein oder die Mitgliederversammlung können für bestimmte
                       Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, welche die ihnen
                       übertragenen Aufgaben nach Weisung erfüllen. Den
Ausschüssen können
                       interessierte und sachkundige Nichtmitglieder angehören. Diese  Ausschüsse
                       können jederzeit vom Vorstand oder Mitgliederversammlung abberufen werden.

 

                                                                                  § 10

Auflösung der Vereins

           1.                 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
           Mitgliederversammlung
erfolgen, die ausdrücklich zu diesem Zwecke sechs
           Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen ist. Sie kann mit
           Vierfünftelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.

           2.                 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
           seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
           Gladenbach die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
           verwenden hat, im Sinne des § 2 dieser Satzung im Stadtteil Weidenhausen.

 

§ 11

Schlussbestimmungen

 

           Die vorliegende Satzung wurde der Mitgliederversammlung am 21.November
           1986 vorgelegt und von dieser einstimmig genehmigt. Sie tritt mit dem heutigen
           Tage im Kraft.

 

           Gladenbach-Weidenhausen, den 21.November 1986

 

                                                                       Gez. Unterschriften

 

                                                                      

                                                Satzungsänderung

           § 7 wird um 1.1. gem. Beschluss der Mitgliederversammlung am 19.April 1996
           erweitert.

           Gladenbach-Weidenhausen, den 19.April 1996         

 

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Heinz Jakob
Bergstr. 5
35075 Gladenbach - Weidenhausen
Telefon 06462 8710

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